Satzung

§ 1 Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr von FORUM KULTUR

  1. Der Verein setzt die Tätigkeit der am 29. Oktober 1954 gegründeten „Volkshochschule Heppenheim/ Bergstraße e.V.“, unter veränderter Aufgabenstellung gem. Ziffer 2 und unter der neuen Bezeichnung „Kulturkreis Heppenheim e.V.“ sowie seit 1994 unter dem Namen „FORUM KULTUR – Kulturkreis Heppenheim e.V.“ fort. Er ist ein Verein im Sinne der Bürgerlichen Gesetzbuches, dessen Bestimmungen Anwendung finden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt oder Bestimmungen in ihr nicht getroffen sind. Im folgenden Text wird er abgekürzt „FORUM KULTUR“ genannt.
  2. FORUM KULTUR verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung. FORUM KULTUR sieht es als seine Aufgabe an, das kulturelle Leben innerhalb der Stadt zu pflegen und zu fördern. FORUM KULTUR ist parteipolitisch, sozialpolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Die Mitgliedschaft in FORUM KULTUR ist an keine Nationalität gebunden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. FORUM KULTUR erstrebt demgemäß keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln von FORUM KULTUR. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche auf das etwa vorhandene Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Heppenheim/ Bergstraße.
  4. Das Rechnungsjahr beginnt am 01.Juli und endet am 30. Juni.
  5. Die neue Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einfache an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung erworben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass die Ziele des Vereins durch die Aufnahme beeinträchtigt werden. Gegen die Ablehnung steht der abgelehnten Person die Berufung der Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft endet mit Eintritt des Todes, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich und muss mit vorausgegangener 3-monatiger Kündigungsfrist schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Bei Wegzug eines Mitglieds kann er mit sofortiger Wirkung erfolgen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand geblieben ist oder die Ziele des Vereins beeinträchtigt hat. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Auch Spenden sind erwünscht.

Der Mitgliedsbeitrag wird im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der/die Rechner/in zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE28ZZZ00000526563 und der Mandatsreferenz (interne Vereinsmitgliedsnummer) jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Arbeitstag.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§ 4 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Rechner/in und mindestens 3 Beirät/inn/en. Er wird durch die Jahreshauptversammlung der Mitglieder jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, geeignete Personen für besondere Aufgaben zusätzliche zur Mitarbeit mit Sitz und Stimme im Vorstand heranzuziehen, ohne dass dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende und der/die Rechner/in.

Der Vorstand trifft die zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele erforderlichen Maßnahmen, ihm obliegt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand erstattet der Jahreshauptversammlung der Mitglieder den Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und legt ihr Rechnung über die Kassenführung vor. Die Jahresabrechnung muss durch zwei unparteiische Kassenprüfer/innen geprüft werden, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ist bis zu Ablauf der Zweijahresfrist keine Neuwahl des Vorstandes erfolgt, so bleibt der bisherige Vorstand des Vereins längstens weitere sechs Monate im Amt.

​§ 5 Die Mitgliederversammlung


Die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet in der Regel im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Regelmäßige Gegenstände ihrer Beratung und Beschlussfassung sind:

  • Tätigkeitsbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Kassenbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und seine Entlastung,
  • sonstige zur Entscheidung vorliegende Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern,
  • etwa fällige Wahlen der Vorstandsmitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Zu den Versammlungen ist mit Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung im Starkenburger Echo einzuladen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. In den Versammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. In der Mitgliederversammlung darf nur über Punkte der Tagesordnung Beschluss gefasst werden; es sei denn, die Versammlung entscheidet mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, dass über einen Antrag auch außerhalb der Tagesordnung Beschluss gefasst wird.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden der Versammlung und der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur aufgrund einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wenn zweidrittel aller Stimmberechtigten erschienen sind und dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten es beschließen.

Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Der Vorstand

Datenschutz

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